Montag, 25. Januar 2010

BGH-Urteil zur Marke DISG® persolog überträgt Rechte an Markennamen

Remchingen/Karlsruhe, 25. Januar 2010
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass die persolog GmbH die Rechte an den Markennamen DISG® und DISG-Training® an die Inscape Publishing, Inc. übertragen muss. Gegenstand des Rechtsstreits waren allein die beiden Markennamen. Modelle, Produkte und Seminarinhalte der persolog GmbH bleiben hiervon unberührt. Aus dem Urteil lassen sich keine direkten Konsequenzen für persolog Trainer ableiten.
Ein Gerichtsverfahren, das die Inscape Publishing, Inc. gegen die persolog GmbH angestrengt hatte, wurde am 21. Januar 2010 in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Grundsatzurteil beendet. „Im Verfahren ging es ausschließlich um die Rechte an den Markennamen DISG® und DISG-Training®", berichtet Friedbert Gay, Geschäftsführer der persolog GmbH. „Die persolog Modelle, Produkte und Seminare sind zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Verfahrens gewesen." Die persolog GmbH hat im Jahre 1992 die Markennamen DISG® und DISG-Training® zum Schutz vor Missbrauch Dritter ins Markenregister eintragen lassen und war ausschließlicher Inhaber. Dies wurde in allen Instanzen bestätigt. Der BGH hat nun entschieden, dass die Rechte an den Markennamen dennoch an die Inscape Publishing, Inc. zu übertragen sind. „Wir sind sehr gespannt auf die genaue Urteilsbegründung," verrät Friedbert Gay. „Dass der BGH diesen höchst komplizierten Fall an sich gezogen hat,
zeigt, dass die Angelegenheit nur auf höchstem juristischen Niveau zu einer Entscheidung kommen konnte."
(...)
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